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   BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86   

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https://dejure.org/1987,2744
BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86 (https://dejure.org/1987,2744)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1987 - 9 B 326.86 (https://dejure.org/1987,2744)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 (https://dejure.org/1987,2744)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86
    Bei nach Beginn oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet geborenen Personen, die in dem auch für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen konnten, kommt es bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit stellvertretend auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie und einen durch deren Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang an (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298), der auch dann vermittelt werden kann, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27).

    In dieser Hinsicht kommt der deutschen Sprache als Muttersprache eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zutage treten konnte (BVerwGE 51, 298, 308) [BVerwG 10.11.1976 - VIII C 92/75].

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86
    Auf die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache kommt es in diesem Falle nicht entscheidend an (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86).
  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1987 - 9 B 326.86
    Bei nach Beginn oder nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet geborenen Personen, die in dem auch für Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein nach § 6 BVFG erforderliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen konnten, kommt es bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit stellvertretend auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie und einen durch deren Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhang an (Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298), der auch dann vermittelt werden kann, wenn nur ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger ist (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27).
  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1109/85

    Klage auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.02.1992 - 7 UE 1108/85

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - sogenannter Spätgeborener

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; kritisch Alexy, a.a.O., (2857 f.)).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, a.a.O., v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 27.09.1994 - 7 UE 2241/91

    Vertriebenenausweis für sog Spätgeborene - Indiz für Volkstumsbekenntnis

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson des Spätgeborenen Volksdeutsche(r) ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder der Bezugsperson resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß er sich damit identifiziert und so diese Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662, u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 - Hess. VGH, Ue. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 - u. v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 - kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)).

    Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 a.F. BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 -, v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O., u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -).

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 7 UE 932/86

    Vertriebenenrecht: Keine Bindungswirkung der Ausstellung eines Registrierscheins

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß -- erstens -- zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß -- zweitens -- die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 -- 9 B 326.86 -- u. v. 22. Mai 1989 -- 9 B 4.89 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie B. v. 12. November 1991 -- 9 B 104.91 --, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, Ue. v. 18. Februar 1992 -- 7 UE 1108/85 -- u. v. 31. Juli 1992 -- 7 UE 1046/87 --; kritisch Alexy, a.a.O., 2857 f.).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können -- wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat -- unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 -- 9 C 6.86 --, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 -- 9 B 326.86 --, v. 8. Mai 1987 -- 9 B 82.87 --, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22. Mai 1989 -- 9 B 4.89 --, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 -- 9 C 51.89 --, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 31.07.1992 - 7 UE 1046/87

    Einzelfall einer erfolglosen, auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises

    Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1976 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie B. v. 12. November 1991 - 9 B 104.91 -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18. Februar 1992 - 7 UE 1108/85 - kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18. Februar 1987 - 9 B 326.86 -, v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, a.a.O., u. v. 22. Mai 1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.12.1992 - 7 UE 960/87

    Vertriebenenausweis für einen Ausweisbewerber mosaischer Konfession - Abgrenzung

    Bei einem Spätgeborenen ist Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und daß - zweitens - die hieraus bei diesem resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326.86 - u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie B. v. 12.11.1991 - 9 O 104.91 [richtig: 9 B 109.91 - d. Red.] -, DVBl. 1992, 295; Hess. VGH, U. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 - kritisch Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2857 f.)).

    Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes aktives Einwirken des volksdeutschen Elternteils auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage des volksdeutschen Elternteils hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von dem volksdeutschen Elternteil ausreicht; andernfalls kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 18.02.1987 - 9 B 326/86 -, v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., sowie U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1989 - 6 S 670/89

    Vertriebenenausweis; Spätgeborener und deutschgeprägte Bekenntnislage

    Die Bekenntnislage ist also eine Bewußtseinslage, die innerhalb der Familie auf das spätgeborene Kind überliefert wird (st.Rspr., z. B. BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 47 und Beschl. v. 18.02.1987 -- 9 B 326.86 --; Senatsurt. v. 13.05.1987 -- 6 S 620/86 --).

    Auch die Abstammung des Klägers von einer deutschen Mutter kann kein Anzeichen für eine (fortbestehende) deutsche Prägung sein, weil ihr die Abstammung von einem rumänischen Vater gegenübersteht (BVerwG, Beschl. v. 18.02.1987, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1990 - 6 S 878/89

    Vertriebenenausweis - Spätgeborener - Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Eine volksdeutsche Bekenntnislage setzt voraus, daß innerhalb der Familie das Bewußtsein und der Wille hervortritt, Deutscher zu sein und keinem anderen Volke anzugehören, und wenn dieses Bewußtsein und dieser Wille auf das "spätgeborene" Kind überliefert wird (st. Rspr., z. B. BVerwG, Urt. v. 02.12.1986, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 und Beschl. v. 18.02.1987 -- 9 B 326.86 --; Senatsurt. v. 13.05.1987 -- 6 S 620/86 -- und zuletzt vom 06.12.1989 -- 6 S 670/89 --).

    Dies kann entweder unmittelbar positiv nachgewiesen oder aus objektiven Bestätigungsmerkmalen im Sinne von § 6 BVFG wie Abstammung, Sprache, Erziehung oder Kultur geschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 18.02.1987, a.a.O. und v. 08.05.1987 -- 9 B 82.87 --).

  • BVerwG, 08.05.1987 - 9 B 82.87

    Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit bei einer Volkszählung nach Abschluss der

    In der Person des Spätgeborenen hinreichend vorhandenen objektiven Bestätigungsmerkmalen sowie einem bekenntnisähnlichen Verhalten des Spätgeborenen aus ethnisch gemischten Familien kommt jedoch - mit Ausnahme der Abstammung - eine wichtige Indizwirkung für eine Überlieferung der bei dem Volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage zu (vgl.Beschluß vom 18. Februar 1987 - BVerwG 9 B 326.86).
  • VGH Hessen, 05.10.1989 - 7 UE 1702/86

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises

    Kann nach allem nicht unmittelbar festgestellt werden, daß die Klägerin in eine bei ihrer Mutter angeblich bestehende subjektive Bekenntnislage hineingewachsen ist und sich diese angeeignet hat, so kommt es in ähnlicher Weise wie für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von bekenntnisfähigen, vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kindern aus ethnisch gemischten Familien, bei denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar festzustellen ist, darauf an, ob in der Person des Kindes Merkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die aufgrund der ihnen neben ihrer Bestätigungsfunktion innewohnenden Indizwirkung mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen (BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1987 -- 9 B 326.86 --).
  • BVerwG, 20.06.1988 - 9 B 161.88

    Bekenntnis eines Kindes zum deutschen Volkstum

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1990 - 6 S 3319/89

    Vertriebenenausweis; fehlender Bekenntniszusammenhang; Hervorrufen eines

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1987 - 6 S 620/86

    Anerkennung eines Spätgeborenen als Vertriebener

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